Statuten

Art. 1 Konstituierung und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Verein Seerettung Thunersee besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als juristische Person ohne persönliche Haftung der Mitglieder. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
 
Art. 2 Zweck des Vereins
Der Verein Seerettung Thunersee bezweckt die Organisation eines Rettungsdienstes auf dem Thunersee in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei. Er kann zudem Dienstleistungen zugunsten von Wassersportveranstaltungen, Bootseigentümern, Gemeinwesen, etc. erbringen.
 
Art. 3 Mitgliedschaft
Als Mitglieder können dem Verein Seerettung Thunersee angehören:
a) Gemeinden
b) Kollektivmitglieder (Wassersportverbände und -clubs, Segelschulen, Verkehrsvereine, touristische Organisationen, usw.)
c) Einzelmitglieder
d) Ehrenmitglieder
 
Art. 4 Ehrenmitgliedschaft
Wer sich um das Gedeihen und den Fortbestand des Verein Seerettung Thunersee besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind befreit von den Mitgliederbeiträgen. Ansonsten stehen ihnen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Einzelmitgliedern.
 
Art. 5 Aufnahme und Austritt
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern erfolgen durch den Vorstand. Dieser ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, auszuschliessen. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innert 10 Tagen nach schriftlicher Eröffnung des Ausschlusses ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Dieses muss von der Hauptversammlung behandelt werden. Der Austritt aus dem Verein Seerettung Thunersee hat schriftlich, wenigstens 3 Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins Seerettung Thunersee haftet allein und ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 6 Finanzielle Mittel
Dem Verein Seerettung Thunersee stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben an finanziellen Mitteln zur Verfügung:
a) Mitgliederbeiträge
b) Kantonsbeiträge gemäss Art. 16 Schifffahrtsgesetz
c) Lotterie-Beiträge
d) Einnahmen aus Dienstleistungen
e) Spenden und Legate
Für die Verbindlichkeiten des Verein Seerettung Thunersee haftet allein und ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Verein Seerettung Thunersee sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
 
Art. 8 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
 
Art. 9 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung der Mitglieder durch den Vorstand erfolgt mindestens 3 Wochen vorher unter Ankündigung der Tagesordnung. Ausserordentliche Hauptversammlungen können entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Wahl des Präsidenten, des Kassiers sowie der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5. Genehmigung des Budgets
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
8. Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
 
Anträge von Mitgliedern, über welche an der Hauptversammlung verhandelt werden soll, sind dem Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10 Abstimmungen und Wahlen
Jedes Mitglied hat unabhängig vom Mitgliederbeitrag 1 Stimme. Gemeinden und Kollektivmitglieder haben pro bezahlten Mindestbeitrag für Gemeinden eine zusätzliche Stimme. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmenden Mitglieder in offener oder geheimer Abstimmung. Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich. Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
 
Art. 11 Der Vorstand
Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte und beruft die Hauptversammlung ein. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier  sowie weiteren 3 - 6 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Mindestens 3 Mitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. Es besteht die Möglichkeit von Zirkularbeschlüssen, diese müssen im nächsten Protokoll festgehalten werden. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen und in diese auch Personen, welche nicht dem Vorstand angehören, wählen. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird vom Präsidenten kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Der Präsident kann seine Unterschriftsberechtigung im Einzelfall oder generell an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Der Vorstand ist bei unvorhergesehenen Ereignissen, welche die Leistungserbringung des Vereins gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden könnten, berechtigt, die zur Risikominimierung notwendigen Ausgaben zu tätigen.
 
Art. 12 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der Hauptversammlung.
 
Art. 13 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Kontrollstelle beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
 
Art. 14 Reglemente
Der Vorstand regelt die Einzelheiten der Vereinstätigkeit über entsprechende Reglemente und überprüft deren Aktualität alle 2 Jahre.
 
Art. 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Seerettung Thunersee kann nur mit drei Viertel der stimmberechtigen Mitgliederstimmen beschlossen werden. Gewinn und Kapital dürfen nur einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden.
Die letzte Hauptversammlung bestimmt die Empfänger und bevorzugt in erster Linie mit dem Vereinszweck verwandte Organisationen. Eine allfällige Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
 
Diese Statuten ersetzen sämtliche früheren Ausgaben und Ergänzungen und treten mit der Annahme durch die Hauptversammlung am 13. März 2019 in Kraft.
 
Verein Seerettung Thunersee

Der Präsident                    Die Sekretärin



Christoph Joder                 Tanja Jutzi
Interlaken, 13. März 2019
 


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1 Namensänderung HV vom 11. März 2010
2 Fassung gem. HV vom 11. März 2010

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